Aktuelles

 

Satzung Forum Falkenberg – Freunde der Burg e.V. in der Fassung vom 16.03.2011

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Forum Falkenberg – Freunde der Burg e.V.“.
  1. Er hat seinen Sitz in Falkenberg/Oberpfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Gemeinde Falkenberg bei der Erhaltung der Burg als historisches Baudenkmal und Gedenkstätte für Botschafter Friedrich Werner Graf von der Schulenburg als Diplomat und Mitglied des Widerstandes im Dritten Reich bei der Beratung und Entwicklung eines Nutzungskonzeptes zu unterstützen.
  1. Von vorrangiger Bedeutung ist dabei die Bewahrung und Weiterentwicklung des Burgmuseums zu einer Gedenkstätte im Sinne von § 2 Abs. 1, die auch Ausstellungen und Veranstaltungen zum Thema internationale Verständigung, insbesondere Ost-West-Dialog, beinhaltet.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere bei der Durchführung wissenschaftlicher, kultureller und künstlerischer Veranstaltungen, durch internationale Jugendbegegnungen und Bildungsveranstaltungen, auch mit Schulklassen, im Sinne der Völkerverständigung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung

  1. Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne der §§ 52ff der Abgabenordnung in deren jeweils geltender Fassung, bzw. im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgeverordnungen.
  1. Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten und nach Einholung der Zustimmung des Finanzamtes der Gemeinde Falkenberg zum Zwecke kultureller Förderungsmaßnahmen zu.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Firmen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

c) Mitglieder können dem Verein angehören als ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder.

d) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

d) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

e) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

f) Ein Ausschlussantrag kann von jedem ordentlichen Einzelmitglied gestellt werden.

 

§ 5) Beiträge

Der Verein erhebt laufende Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge erlassen oder ermäßigen.

 

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Ordentliche Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  1. Sonderorgane des Vereins sind solche Gremien, die zur Durchführung bestimmter Projekte von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gebildet und gestellt werden.
  1. Ein ständiger Beitrat soll eingerichtet werden. Er berät den Vorstand und vermittelt die Arbeit des Vereins der Öffentlichkeit. Dem Beirat steht es frei, sich aus besonderem Anlass zu versammeln.

 

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 3. Vorsitzenden,

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist; der 3. Vorsitzende soll nur tätig werden, wenn sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende verhindert sind.

  1. Der erweiterte Vorstand – im Folgenden Vorstand – besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 3. Vorsitzenden,

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) einem Vertreter des Marktes Falkenberg

g) den Leitern der Arbeitskreise

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen durchgeführt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann vom Vorstand ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung, Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung

e) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom 3. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die des 3. Vorsitzenden.

g) Der Vorstand kann ein schriftliches Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

h) Der Vorstand kann ein schriftliches Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden

b) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung

c) Wahl der Revisoren

d) Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung

e) Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegt

f) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

h) Satzungsänderung

i) Auflösung des Vereins

  1. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch andere Personen oder andere Mitglieder ist nicht zulässig.

b) Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 a) bis g) werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

c) Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 h) bis i) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (vgl. b).

  1. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. (vgl. Abs.2b))

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,  wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand es beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 – Rechnungsprüfung

Die Richtigkeit der Abrechnung und Buchführung wird von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft und bestätigt.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (vgl. § 8 Abs.2c)
  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Vorstände im Sinne von § 26 BGB Liquidatoren; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
  1. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Falkenberg
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Falkenberg, den 16. März 2011

Gezeichnet:

Herbert Bauer, 1. Vorsitzender

Gerhard Pöschl, 2. Vorsitzender

Zum Download: Satzung Forum Falkenberg – Freunde der Burg e.V

 

nach Oben