Entwurf Satzung Forum Falkenberg – Freunde der Burg e.V. (Stand 4.07.2025)
(hier auch als PDF-Download)
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „FORUM FALKENBERG – Freunde der Burg e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Falkenberg/Oberpfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Gemeinde Falkenberg beim Erhalt der Burg als historisches Baudenkmal mit übergeordneter regionaler Bedeutung und als Gedenkstätte für Botschafter Friedrich Werner Graf von der Schulenburg zu unterstützen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung, kultureller und künstlerischer Veranstaltungen, durch internationale und generationenübergreifende Austausch- und Begegnungsmöglichkeiten, Bildungs- und Wissenschaftsveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Förderung von Demokratie und Gesellschaft.
§ 3 – Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung
1. Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, aber haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Näheres regelt eine Vereinsordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Marktgemeinde Falkenberg zum Zwecke des Erhalts der Burg Falkenberg zu.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dieser entscheidet mittels Beschlussfassung über eine Aufnahme.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Minderjährigen Mitgliedern wird die Rechte-Ausübung (z. B. das Stimmrecht) mittels der gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
c) Mitglieder können dem Verein angehören als ordentliche oder Fördermitglieder.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei Firmen, Personenvereinigungen und juristischen Personen mit Erlöschen), Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach § 7 Nr. 1 von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
d) Wenn ein Mitglied schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins begeht, grob vereinsschädigend dem Ansehen oder den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt oder gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt (dies insbesondere durch diskriminierende, rassistische, extremistische oder verfassungsfeindliche sowie gewaltbereite Äußerungen und Handlungen) kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme ist beim Vorstand einzureichen und der Mitgliederversammlung von diesem im Wortlaut zur Kenntnis zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem vom Ausschluss betroffenem Mitglied zuzusenden.
Ein Ausschlussantrag kann von jedem ordentlichen Einzelmitglied oder der Vorstandschaft gestellt werden.
§ 5 – Beiträge
1. Der Verein erhebt laufende Beiträge.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge erlassen oder ermäßigen.
§ 6 – Organe des Vereins
1. Ordentliche Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Sonderorgane des Vereins zur Durchführung bestimmter Projekte können temporär oder auch permanent gebildet werden. Etwaige Sonderorgane werden vom Vorstand gebildet und bestellt.
§ 7 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist; der 3. Vorsitzende soll nur tätig werden, wenn sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende verhindert sind. Sofern im weiteren Satzungstext vom „Vorstand“ die Rede ist, so ist der Vorstand nach § 7 Nr. 1 gemeint, es sei denn der Satzungstext bezieht sich explizit auf etwas anderes.
2. Der erweiterte Vorstand umfasst die weiteren, nicht nach außen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern wie folgt
a) den Kassier des Vereins
b) den Schriftführer des Vereins
c) den Ersten Bürgermeister des Marktes Falkenberg (sofern dieser nicht bereits Vorstandsmitglied nach § 7 Nr. 1 ist) oder einem von ihm bestellten Vertreter des Marktes Falkenberg
Der Vorstand nach § 7 Nr. 1 und § 7 Nr. bilden zusammen den Gesamtvorstand.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen durchgeführt sind. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann vom Gesamtvorstand ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Diese Regelung gilt nicht für das Mitglied des erweiterten Vorstands nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c), da dieses kraft Position Teil der erweiterten Vorstandschaft ist.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
5. Der Vorstand nach § 7 Nr. 1 der Satzung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung
d) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäfts- bzw. Vereinsordnung (auf § 9 der Satzung wird verwiesen)
6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom 3. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Sofern erforderlich, können andere Teilnehmer zur Beratung mit an den Sitzungen teilnehmen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden;
Ausnahmen hiervon sind entsprechend zu begründen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 3. Vorsitzenden.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft
b) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
c) Wahl der Rechnungsprüfer, des Kassiers und des Schriftführers
d) Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung
e) Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegt
f) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen
g) Satzungsänderung
Ausgenommen hiervon sind bloße redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder der Finanzbehörden bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, diese kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen in der nächsten auf diese Änderungen folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
h) Ausschluss eines Vereinsmitglieds nach § 4 Nr. 2 d)
i) Auflösung des Vereins
2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch andere Personen oder andere Mitglieder ist nicht zulässig; Ausnahme hiervon sind minderjährige Vereinsmitglieder, die durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
b) Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 a) bis g) werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Beschlüsse nach § 8 Nr. 1 h) bis i) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auch in rein virtueller Form erfolgen. Die konkrete Form (persönlich oder virtuell) wird durch den 1. Vorsitzenden (oder im Verhinderungsfall seine Vertreter nach § 7 Nr. 1) bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail versandt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat.
b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 1. Vorsitzende (bzw. sein Vertreter nach § 7 Nr. 1) hat als Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über eingegangene Ergänzungsanträge zu informieren. Über die Aufnahme der Ergänzung in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1 Vorsitzenden (bzw. sein Vertreter nach § 7 Nr. 1) einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand es beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Geschäfts- und Vereinsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung sowie eine Vereinsordnung zur Regelung des Vereinslebens und der vereinsinternen Abläufe geben.
Die Mitglieder sind sowohl bei Erlass als auch bei Änderung von Geschäfts- bzw. Vereinsordnung hierüber in der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
Geschäfts- und Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 10 – Rechnungsprüfung
Die Richtigkeit der Abrechnung und Buchführung wird von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jährlich geprüft und bestätigt. Die Amtszeit ist analog zu § 7 Nr. 3 dieser Satzung geregelt.
Bei Bedarf erfolgt die Prüfung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers, welcher durch den Vorstand beauftragt wird. Hierüber soll die Mitgliederversammlung im Rahmen der Einladung informiert werden.
§ 11 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (vgl. § 8 Nr.2c)
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Vorstände im Sinne von § 26 BGB Liquidatoren; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Falkenberg zum Zwecke des Erhalts der Burg Falkenberg.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Falkenberg, den XX.XX.XXXX
Gezeichnet:
N. N., 1. Vorsitzender
N. N., 2. Vorsitzender
N. N., 3. Vorsitzender